Flughafen Tempelhof: Neues Volksbegehren
Neu ab 30.10.2008: Volksbegehren für das Weltkulturerbe Tempelhof und mehr Transparenz in der Politik
Das Aktionsbündnis be-4-tempelhof ruft alle Berlinerinnen und Berliner zu einem neuen Volksbegehren und nachfolgenden Volksentscheid auf.
Der diesmal verbindliche Abstimmungstext schreibt den Denkmalschutz für den gesamten Flughafen fest, untersagt die Entwidmung und Umnutzung und strebt eine Ernennung zum Weltkulturerbe an.
Darüberhinaus sollen die Senatsmitglieder nicht länger durch Vorstands- und Ausichtsratsmandate in Interessenkonflikte geraten. Die Bürger erhalten ein umfassendes Recht auf Akteneinsicht und Information.
Wortlaut des Volksbegehrens:
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§1 Denkmalschutz
Der Zentralflughafen Berlin Tempelhof steht als Denkmal von nationalem und internationalem Rang in seiner Gesamtheit unter Denkmalschutz. Er ist als Flughafen authentisch zu erhalten.
§2 Weltkulturerbe
Das Land Berlin setzt sich bei der UNESCO intensiv für eine Ernennung des Flughafens Tempelhof zum Weltkulturerbe ein.
§3 Widmung als Flughafen, Flächennutzungsplan
Das gesamte Gelände des Flughafens Tempelhof ist dauerhaft als Flughafen gewidmet. Der Flächennutzungsplan für das Tempelhofer Feld wird auf den Stand FNP 1984 zurückgeführt. Eine Entwidmung oder Umnutzung ist unzulässig. Tempelhof ist insbesondere als Regierungs-, Rettungs- und Ausweichflughafen zu nutzen.
§4 Verbot der fremden Bebauung
Auf dem Gelände sind ausschließlich flugbetriebsbezogene Bauten zulässig. Auf die Umgebung sind die Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes analog anzuwenden.
§5 Informationsfreiheit, insbesondere bei öffentlichen Unternehmen
Jeder hat das Recht jederzeit, kostenfrei und vollständig Einblick in die Akten von Behörden und Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung zu nehmen. Ausnahmen sind nur zulässig zum Schutz von Gesundheits- und Steuerdaten, sowie personenbezogenen Daten in begründetem Fall.
Wer ohne Rechtsgrund sein Recht aus dem Informationsfreiheitsgesetz von Berlin ausübt und mit Informationen, die er aus diesem Recht erlangt, sich oder einem Dritten einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft oder dieses will (Datenhandel), begeht eine Straftat. Die Mindeststrafe beträgt sechs Monate Freiheitsstrafe. Die Verhängung einer Bewährungsstrafe ist ausgeschlossen.
§6 Verbot von Vorstands- und Aufsichtsratsposten
Die Mitglieder des Senats dürfen keine Nebentätigkeit ausüben. Sie dürfen nicht Mitglied eines Vorstands, Aufsichts- oder Verwaltungsrates sein und kein Unternehmen führen.
§7 Offenlegung von Einkünften
Die Mitglieder des Senats und der Präsident des Abgeordnetenhauses haben ihre aktuellen und bis zu drei Jahre zurückliegenden Einkünfte, Unternehmensbeteiligungen, Mitgliedschaften, Vergünstigungen sowie sonstige relevante Angaben die einen Interessenkonflikt darstellen könnten, offen zu legen.
§8 Haftung und Strafverfolgung
Die Mitglieder des Senats haften für von ihnen verursachte Schäden. Die Regelungen zur Managerhaftung bei Kapitalgesellschaften sind analog anzuwenden. Für Ermittlungen gegen Mitglieder des Senats ist die Bundesanwaltschaft zuständig.





